Satzung VDI Bezirksverein München, Ober- und Niederbayern

Verabschiedet von der Mitgliederversammlung am 08.06.2021

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein Deutscher Ingenieure, Bezirksverein München, Ober- und Niederbayern e.V.“ (im Folgenden abgekürzt: BV) und hat seinen Sitz in München.
  2. Der BV ist eine regionale Gliederung des Vereins Deutscher Ingenieure. Die Satzung und die Geschäftsordnung des VDI sind bindend für den BV, soweit diese ihn betreffen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Zugehörigkeit des BV zu anderen Organisationen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des VDI.

§ 2 Zweck

1. Der BV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Zwecke des BV sind wie die Zwecke des VDI:

  • die Förderung der technischen Wissenschaft und Forschung,
  • die Förderung der Technischen Bildung

3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Die Mitwirkung im Bildungswesen, insbesondere bei der Ausbildung sowie Fort- und Weiterbildung der Ingenieurinnen und Ingenieure sowie des technischen Nachwuchses, Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Lehrgängen und Besichtigungen des BV, seiner Bezirksgruppen und Arbeitskreise zu Schulungszwecken,
  • Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen, technisch wissenschaftlichen Vereinigungen, Institutionen im Ausbildungsbereich sowie anderen Institutionen und Einzelpersönlichkeiten, zur gemeinsamen Förderung der technischen Wissenschaft, Forschung und Bildung,
  • Öffentlichkeitsarbeit auf regionaler Ebene

4. Der BV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des BV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel

Dem BV stehen folgende Mittel zur Verfügung

  1. Beitragsanteile der Mitglieder
  2. Zuwendungen und Schenkungen
  3. Vermögen und seine Erträge
  4. Erträge aus Ergebnissen der Bezirksvereinsarbeit

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des BV sind die persönlichen und fördernden Mitglieder des VDI, die ihren Wohnsitz im Bezirk des BV haben oder ihre Tätigkeit dort ausüben.
  2. Die Geschäftsordnung des VDI enthält die Festlegungen für die Aufnahme und das Aufnahmeverfahren.

§ 5 Persönliche Mitglieder

1. Persönliche Mitglieder des VDI können werden:

1.1 als ordentliche Mitglieder

  • Ingenieurinnen und Ingenieure deutscher oder anderer Staatsangehörigkeit;
  • Personen, deren Mitarbeit erwünscht ist und über deren Mitgliedschaft das Präsidium des VDI entscheidet

1.2 als außerordentliche Mitglieder

  • Personen, die an einer aktiven Mitarbeit im VDI interessiert sind,

1.3 als studierende Mitglieder

  • Studierende der Technik- und Naturwissenschaften

1.4 als Jungmitglieder

  • Personen zwischen dem vollendeten 4. und dem vollendeten 21. Lebensjahr, soweit sie weder studieren noch berufstätig sind. Auf Antrag können Jungmitglieder, die zu technischen Berufen ausgebildet werden, bis zum Ab-schluss ihrer Ausbildung als Jungmitglieder weitergeführt werden, solange sie das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben,

1.5 als Ehrenmitglied oder korrespondierendes Mitglied des VDI

  • Persönlichkeiten durch Ernennung des Präsidiums

2. Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglieder und ordentliche Mitglieder dürfen unmittelbar hinter ihrem Namen, nicht aber in Firmenbezeichnungen, den Zusatz VDI führen

3. Jedes persönliche im Ausland wohnende Mitglied wird entweder unmittelbar beim VDI oder auf Wunsch beim BV im landesangrenzenden Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geführt. Es kann außerdem einem Zusammenschluss von VDI- Mitgliedern außerhalb Deutschlands angehören.

§ 6 Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder des VDI können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften sein, die in der Lage und bereit sind, den Zweck des VDI ideell und materiell zu fördern.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Sie erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den zuständigen BV oder die Hauptgeschäftsstelle des VDI.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des persönlichen Mitgliedes.
  3. Mitglieder können durch das Präsidium des VDI ausgeschlossen werden:
  • bei Satzungsverletzung,
  • bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des VDI,
  • bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach wiederholter erfolgloser Mahnung.

    4.Gegen den Beschluss des Präsidiums kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung über den BV bei der Vorstandsversammlung des VDI Berufung einlegen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach § 10 der Satzung des VDI:

  1. Persönliche Mitglieder, mit Ausnahme der Jungmitglieder,
    1.1 haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung ihres BV und bei Zuordnung in ihrer Fachgesellschaft oder ihrem Fachbereich, soweit hier eine Mitgliederversammlung durchgeführt wird. Außerordentliche und studierende Mitglieder haben, soweit diese Satzung oder die Satzung und die Geschäftsordnung des VDI nichts anderes festlegen, nur ein aktives Wahlrecht,
    1.2 haben das Recht, an die Mitgliederversammlung Ihres BV Anträge in Angelegenheiten des VDI zu stellen. Wenn ein Antrag in der Mitgliederversammlung des BV zweimal abgelehnt worden ist, so ist Berufung bei der Vorstandsversammlung möglich,
    1.3 haben im Rahmen der Zweckbestimmung und der satzungsgemäßen Entscheidungen der Organe des VDI ein Recht auf die Vergünstigungen des VDI für seine Mitglieder und auf Inanspruchnahme von VDI-Einrichtungen,
    1.4 erhalten nach 25jähriger Mitgliedschaft das VDI-Abzeichen mit silbernem Kranz, nach 40jähriger Mitgliedschaft mit goldenem Kranz. Das VDI-Abzeichen mit goldenem Kranz wird für 50 Jahre Mitgliedschaft mit der Ziffer 50, für 60 Jahre mit der Ziffer 60 und von da ab alle 5 Jahre mit der jeweiligen Ziffer verliehen.

2.Fördernde Mitglieder

2.1 haben das Recht, die Einrichtungen des VDI sowie die für sie vorgesehenen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen,
2.2 sollen aus ihrem Betrieb ein persönliches Mitglied des VDI als ihre Vertrauensperson, die die die Verbindung zum BV aufrechterhält, benennen.

3. Mitglieder sind gehalten, den VDI bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Satzung, Geschäftsordnung und die Beschlüsse der Organe des VDI hierzu sind für sie bindend.

4. Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch an das Vermögen des BV oder auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.

§ 9 Organe des Bezirksvereins

Organe des BV sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Der BV hält in der Regel jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

-         Wahl des Vorstandes
-         Wahl der Rechnungsprüferinnen und -prüfer
-         Entgegennahme und Besprechung des Tätigkeitsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr
-         Genehmigung des Jahresabschlusses
-         Entlastung des Vorstandes
-         Entgegennahme und Besprechung der Tätigkeitsberichte der Leitungen der Bezirksgruppen und  Arbeitskreise
-         Behandlung von Anträgen
-         Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des BV nach Maßgabe der Satzung des VDI
-         Vorschläge für die Wahl des Vorstandes müssen schriftlich spätestens 4 Wochen vor dem Wahltermin dem amtierenden Vorstand vorliegen.

2. Zu der Mitgliederversammlung hat jedes persönliche Mitglied, mit Ausnahme der Jungmitglieder, Zutritt. Die Sitzungen können auch virtuell (durch Internet-/Telefon- oder Videokonferenz) oder hybrid als Präsenzsitzung mit Zuschaltung von Teilnehmenden erfolgen.

3. Ort und Zeit der ordentlichen Mitgliederversammlung werden deren Mitgliedern mindestens 6 Wochen vor der Versammlung mitgeteilt. Sie erhalten mindestens vier Wochen vor der Versammlung, soweit möglich auf elektronischem Wege, sonst durch Brief oder durch Veröffentlichung in "Technik in Bayern" eine Einladung mit der Tagesordnung. Alle Antragsunterlagen liegen den Mitgliedern zwei Wochen vor der Sitzung zur Kenntnisnahme vor.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf und müssen auf Antrag von mindestens 1/3 aller ordentlichen Mitglieder vom Vorsitzenden einberufen werden. Ort, Zeit und Tagesordnung werden mindestens 2 Wochen vorher bekannt gegeben.

5. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

6. Satzungsänderungen des BV müssen mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann über eine Satzungsänderung nur dann beschließen, wenn der Antrag den Mitgliedern 4 Wochen vorher zur Kenntnis gebracht wurde. Die Satzung und wesentliche Satzungsänderungen bedürfen außerdem der Zustimmung des Präsidiums des VDI.

7. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des BV nur beschließen, wenn ¾ der Mitglieder des Vorstandes und ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so muss, wenn der Antrag nicht zurückgezogen wird, eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung stattfinden, zu der jedes Mitglied gemäß Ziffer 2 mit wenigstens 8 Wochen Frist erneut schriftlich einzuladen ist. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf jetzt der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

8. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Auf Antrag findet die Wahl geheim statt.

9. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleitenden und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer unterzeichnet wird. Die Niederschrift wird bei den Urkunden des BV aufbewahrt.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand leitet den BV und ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Fragen von allgemeiner Bedeutung soll der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegen.

2.       Der Vorstand hat folgende Mitglieder:
2.1.    Von der Mitgliederversammlung werden gewählt:
-         die bzw. der Vorsitzende,
-         die bzw. der stellvertretende Vorsitzende,
-         die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister,
-         die Schriftführerin bzw. der Schriftführer.
-         bis zu 5 weitere Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes, die jeweils ein bestimmtes Arbeitsgebiet wahrnehmen sollen. Ein Arbeitsgebiet soll die Planung und Förderung der Veranstaltungen des VDI umfassen.

2.2. Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem die Leitungen der Orts-/Bezirksgruppen, der Arbeitskreise und Ausschüsse sowie die Sprecherinnen und Sprecher der Netzwerke. Die Zusammensetzung des erweiterten Vorstands soll die Diversität der Mitgliedschaft abbilden.

3. Die Mitglieder des im Sinne von § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandes müssen ordentliche, die sonstigen Vorstandsmitglieder können auch studierende Mitglieder des VDI sein. Die bzw. der Vorsitzende soll im aktiven Berufsleben stehen und aufgrund des Werdegangs und der aktuellen Situation den Bezirksverein repräsentieren können.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich, der Vorsitzende kann jedoch in unmittelbarer Folge nur einmal wiedergewählt werden. Die Amtszeit des Vorsitzenden beginnt am 01. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres.

Alljährlich soll etwa 1/3 der Vorstandsmitglieder neu- oder wiedergewählt werden. Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende sollen nicht im gleichen Jahr ausscheiden.

Beim vorzeitigen Ausscheiden der bzw. des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Leitung des Vereins bis zur Wahl einer bzw. eines neuen Vorsitzenden durch die Mitgliederversammlung. Scheidet ein anderes, Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so kann eine Zuwahl durch den Vorstand erfolgen, die durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung bestätigt wird.

Der Vorstand erledigt seine Arbeiten in den Sitzungen. Die Sitzungen können auch virtuell (durch Telefon- oder Videokonferenz) erfolgen, wenn das Gremium dies mehrheitlich beschließt. In dringenden Fällen ist auch schriftliche Abstimmung zulässig. Die Ergebnisse schriftlicher Abstimmungen werden den Gremienmitgliedern bekannt gegeben.

4. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft Vorstandssitzungen ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn 3 Vorstandsmitglieder es verlangen. Die Tagesordnung wird bei der Einberufung, spätestens 2 Wochen vor der Sitzung bekanntgegeben.

5. Die bzw. der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung die bzw. der stellvertretende Vorsitzende, führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

6. Die bzw. der Vorsitzende verteilt die Geschäfte des BV auf die Vorstandsmitglieder, gibt die erforderlichen Weisungen und erstattet der Mitgliederversammlung den Tätigkeitsbericht.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 2/3 seiner Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligt sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

8. Über jede Sitzung des Vorstandes wird eine Niederschrift aufgenommen. Sie wird von der Sitzungsleiterin bzw. dem Sitzungsleiter und der Schriftführerin und dem Schriftführer unterzeichnet und bei den Urkunden des BV aufbewahrt.

9. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

10. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der stellvertretende Vorsitzende, sowie die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister. Zwei von ihnen vertreten gemeinsam den BV.

§ 12 Beratendes Gremium

Beim BV kann ein beratendes Gremium bestehen, das die Aufgabe hat, die Interessen des BV zu fördern und den Vorstand zu beraten. Zu Mitgliedern des beratenden Gremiums werden vom Vorstand des BV Persönlichkeiten berufen, die im Bereich des BV ihren Wohn- oder Amtssitz haben und ein besonderes Interesse an der Verbindung zur VDI-Arbeit zeigen. Die Berufung gilt für 3 Jahre und kann wiederholt werden.

§ 13 Geschäftsstelle

1. Die Mitgliederversammlung kann die Errichtung einer Geschäftsstelle beschließen, die nach den Weisungen des Vorstandes handelt.

2. Die Geschäftsstelle soll von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied oder von einer Geschäftsführung geleitet werden.

§ 14 Rechnungsprüfende

1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfende, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihre Amtsdauer beträgt 3 Jahre.

2. Die Rechnungsprüfenden prüfen die Jahresrechnung, geben einen schriftlichen Bericht für die Unterlagen des BV, berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

3. Die Rechnungsprüfenden sind ehrenamtlich tätig.

§ 15 Regionale Gliederungen des Bezirksvereins

1. Der Vorstand des BV kann bei Bedarf Orts-/Bezirksgruppen bilden und deren Grenzen festsetzen. Der Sitz einer Bezirksgruppe soll wenigstens 10 km vom Sitz des BV entfernt liegen. Eine Bezirksgruppe soll mindestens 20 Mitglieder haben.

2. Für die Leitungen von Orts-/Bezirksgruppen werden von der oder dem Vorsitzenden des Bezirksvereins ordentliche Mitglieder eingesetzt und jeweils für drei Jahre berufen.

3. Die Leitung kann zu ihrer Unterstützung einen Orts-/Bezirksgruppenausschuss berufen, der der Genehmigung der bzw. des Vorsitzenden des BV bedarf.

4. Der Vorstand des BV stellt den Orts-/Bezirksgruppen im Rahmen des Haushalts Gelder aus den Mitteln des BV zur Verfügung.

§ 16 Arbeitskreise und Netzwerke

1. Der BV soll entsprechend den Aufgabenbereichen und im Einvernehmen mit den Fachgesellschaften, den Fachbereichen, den interdisziplinären Gremien, den überfachlichen Netzwerken und den berufspolitischen Gremien des VDI, Arbeitskreise und regionale Netzwerke bilden. Die Bezeichnung der Arbeitskreise oder Netzwerke soll sich an den Bezeichnungen der Gliederungen des VDI orientieren. Arbeitskreise oder Netzwerke für andere Aufgabengebiete können vom Vorstand des Bezirksvereins mit Angabe der Zuordnung zu einer Fachgesellschaft bzw. einer berufspolitischen Gliederung des VDI eingerichtet bzw. aufgelöst werden. Die Leitungen von Arbeitskreisen bei einem Bezirksverein werden von der oder dem Vorsitzenden des Bezirksvereins eingesetzt und jeweils für 3 Jahre berufen. Die Sprecherinnen und Sprecher von Netzwerken werden auf Vorschlag des jeweiligen Netzwerks von der oder dem Vorsitzenden des Bezirksvereins eingesetzt und jeweils für die Dauer von 3 Jahren berufen. Das Einsetzen von Sprecherinnen bzw. Sprechern oder Arbeitskreisleitungen soll in Kontakt mit den Vorsitzenden der jeweiligen Fachgesellschaft oder des jeweiligen Fachbereichs, des jeweiligen interdisziplinären Gremiums oder der in der Gliederung VDI Beruf und Gesellschaft gebildeten Fachbeiräte und Netzwerke geschehen. Die Leitungen der Arbeitskreise und die Sprecherinnen und Sprecher der Netzwerke müssen ordentliche Mitglieder des VDI sein. Die Teamleitungen des Netzwerks VDI Young Engineers können auch studierende Mitglieder sein. Die Clubleitungen der Arbeitskreise für die Jungmitglieder können auch studierende oder außerordentliche Mitglieder sein.

2.Die Arbeitskreise führen nach dem Namen des BV die Bezeichnung „Arbeitskreise…“ bzw. „Netzwerk“ mit der Angabe des betreffenden Fach- oder Arbeitsgebietes.

3. Der Vorstand des BV stellt den Arbeitskreisen bzw. Netzwerken im Rahmen des Haushalts Gelder aus den Mitteln des BV zur Verfügung.

§ 17 Ehrungen

Neben den Ehrungen durch den VDI ist als Ehrung durch den BV die Ehrenplakette und die Ehrenmedaille vorgesehen. Sie können Mitgliedern verliehen werden, die sich um den BV oder um die Technik verdient gemacht haben. Einzelheiten regeln die Ordnung für Ehrungen und Verleihung von Preisen sowie die Richtlinien für deren Vergabe und Abwicklung des VDI.

§ 18 Auflösung

1. Die Auflösung des BV kann durch die Mitgliederversammlung gem. § 10 Ziff. 7 beschlossen werden. Der Beschluss wird mit der Entscheidung der Vorstandsversammlung des VDI gemäß § 14 Ziff. 2.3 der Satzung des VDI wirksam.

2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des BV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke muss das vorhandene Vermögen dem VDI zwecks Verwendung für die Förderung der technischen Wissenschaft und Forschung und/oder für die Fortbildung der Ingenieurinnen und Ingenieure zugeführt werden. Zuwendungen an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen. Vor der Verteilung des Vermögens ist das Finanzamt anzuhören.

3. Für die Auflösung oder Zusammenlegung von Orts-/Bezirksgruppen, Arbeitskreisen oder Netzwerken des Bezirksvereins ist der Vorstand des BV zuständig. Das bei der Auflösung festgestellte Vermögen geht an den BV zurück.